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1 Lokalkammer München Leitsätze: 1. Bei Verstößen gegen Anordnungen nach Art. 62 EPG× kann ohne weitere g e- richtliche Vollstreckungsanordnung nach Art. 82 Abs. 4 EPG× ein Zwangsgeld verhängt werden. 2. Die Voraussetzungen der Verhängung von Zwangsgeldern sind in Art. 82 Abs. 4 EPG× abschließend geregelt; im Recht der Vertragsmitgliedstaaten bestehende, weitergehende vollstreckungsrechtliche Erfordernisse sind insofern nicht zu be- achten. 3. Regel 118.8 der VerfO gilt nach ihrem eindeutigen Wortlaut („Die in Absätze n 1 und 2 (a) genannten Anordnungen…“; Art. 62 EPG× wird dort nicht genan nt) nicht für Anordnungen nach Art. 62 EPG×. 2 Anordnung des Gerichts erster Instanz des Einheitlichen Patentgerichts in dem Verfahren auf Erlass einstweiliger Maßnahmen UPC_CFI_2/2023 ACT_459746/2023 A ...