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1 Hamburg - Lokalkammer UPC_CFI_58/2024 Endgültige Anordnung des Gerichts erster Instanz des Einheitlichen Patentgerichts, erlassen am: 02/06/2025 HEADNOTES 1. Ist eine in der Verfahrensordnung vorgesehene oder vom Gericht gesetzte Frist versäumt worden, bleibt der Partei nur die Stellung eines Antrags auf Wiedereinsetzung nach R. 320 VerfO, die R. 9.3 VerfO vorgeht. 2. Der Sorgfaltsmaßstab nach R. 320.1 VerfO ist autonom auszulegen. Die gebotene Sorgfalt („all due care“/„toute la viglance nécessaire“ ) ist grundsätzlich gewahrt, wenn die Partei alle zumutbaren Vorsorgeanforderungen getroffen hat, um ihr die Einhaltung der Frist zu ermöglichen. KEYWORDS R. 9.3 VerfO; R. 320 VerfO; nachträglic he Fristverlängerung; Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand; gebotene Sorgfalt KLÄGERIN Lionra ...