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1 Anordnung des Berufungsgerichts des Einheitlichen Patentgerichts erlassen am 9. April 2024 zur Klarstellung des Zustellungsdatums LEISATZ: Im Verfahren vor dem Berufungsgericht gilt Kapitel 2 betreffend die Zustellung (Regeln 270 bis 279) der Verfahrensordnung (VerfO) entsprechend. Wenn im Verfahren vor dem Gericht erster Instanz R.271.1VerfO Anwendung fand (kurz gesagt: eine elektronische Adresse wurde vom Beklagten oder seinem Vertreter angegeben) und/oder ein Vertreter des Beklagten hat die Zustellung für den Beklagten akzeptiert, können die weiteren Zustellungen - nicht nur im Verfahren vor dem Gericht erster Instanz, sondern auch im Berufungsverfahren - gemäß R.271.2 VerfO innerhalb des geschlossenen elektronischen Systems des EPG-Fallbearbeitungssystems (Case Management System (CMS ...