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1 Anordnung des Berufungsgerichts des Einheitlichen Patentgerichts vom 21. Mai 2025 betreffend Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung LEITSATZ: Die Anordnung einer Vollstreckungssicherheit ist nicht in jedem Fall erforderlich, sondern liegt im Ermessen des Gerichts erster Instanz (GEI). Dem Beklagten obliegt es bereits im Verfahren vor dem GEI die Tatsachen vorzutragen, die die Anordnung einer Sicherheitsleistung erforderlich machen, wie zum Beispiel die schlechte Vermögenslage des Klägers. Deshalb kann i n der Regel ein Antrag auf aufschiebende Wirkung nicht darauf gestützt werden, dass die finanzielle Situation des Klägers eine Anordnung der Sicherheitsleistung erfordert , wenn dies bereits in erster Instanz hätte geltend gemacht werden können. SCHLAGWÖRTER: Antrag auf aufschieb ...