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1 Lokalkammer München UPC_CFI_63/2025 Anordnung des Gerichts erster Instanz des Einheitlichen Patentgerichts, erlassen am 22. Juli 2025 Leitsätze: 1. Im Rahmen von Regel 198.1 EPGVerfO (Aufhebung einer Anordnung der Beweis - sicherung im Falle verspäteter Einleitung des Hauptsacheverfahrens) ist zwischen Fristlänge und Fristbeginn zu unterscheiden. Während kein gerichtliches Ermessen zur Bestimmung der Fristlänge besteht, steht die Festlegung des Fristbeginns im Ermessen des Gerichts. 2. Das nach Regel 198.1 EPGVerfO bestehende Ermessen hinsichtlich der Festlegung des Fristbeginns umfasst auch eine spätere Änderung des Fristbeginns; eine Änderung des Fristbeginns kann insbesondere im Falle einer verspäteten Vorlage des Besichtigungsberichts durch den Sachverständigen veranlasst sein. 3. Än ...