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1 ANORDNUNG des Berufungsgerichts des Einheitlichen Patentgerichts erlassen am 1. August 2025 betreffend Antrag auf Geheimhaltung LEITSATZ: 1. Gegenüber einer Partei und deren Vertreter kann eine Zugangs - und Verwendungsbeschränkung für Informationen und Beweismittel lediglich nach R. 262A VerfO angeordnet werden. Ein Antrag nach R. 262.2 VerfO gewährt nicht automatisch vorläufigen Schutz vor der Weitergabe der Informationen durch die andere Partei. 2. Eine Anordnung nach R. 262A VerfO setzt voraus, dass der Antrag, den Zugriff auf bestimmte Informationen oder Beweismi ttel auf bestimmte Personen oder deren Verwendung zu beschränken, bei Einreichung des Dokuments gestellt wurde (R. 262A.3 VerfO). Ein erstmals im Berufungsverfahren gestellter Antrag betreffend Informationen und Beweismitte ...