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1 ANORDNUNG des Berufungsgerichts des Einheitlichen Patentgerichts erlassen am 5. August 2024 über die Zustellung einer Klageschrift an Beklagte in China und Hongkong (R.275.2 VerfO) LEITSATZ - Einer beklagten Gesellschaft in China oder Hongkong kann eine Klageschrift nicht ohne weiteres über eine Gesellschaft desselben Konzerns in einem Vertragsmitgliedstaat zugestellt werden. Eine solche Konzerngesellschaft kann weder zwangsläufig als satzungsmäßiger Sitz, Hauptverwaltung oder Hauptniederlassung angesehen werden, noch als Ort, an dem die Gesellschaft einen dauerhaften oder vorübergehenden Geschäftssitz gemäß R.271.5(a) VerfO hat. Zustellungsversuche in China nach dem Haager Zustellungsübereinkommen gemäß R.274.1(a)(ii) VerfO müssen in der Regel erfolgen, bevor die Zustellung nach dem Rec ...