Textextraktion: pypdf | Seiten: 11
1 ANORDNUNG des Berufungsgerichts des Einheitlichen Patentgerichts erlassen am 6 August 2024 über die Zustellung einer Klageschrift an die Beklagten in China (R.273 und R.274 VerfO) LEITSATZ - Einer beklagten Gesellschaft in China kann eine Klageschrift nicht ohne weiteres über eine Gesellschaft desselben Konzerns in einem Vertragsmitgliedstaat zugestellt werden. Eine solche Konzerngesellschaft kann weder zwangsläufig als satzungsmäßiger Sitz, Hauptverwaltung oder Hauptniederlassung einer beklagten Gesellschaft in China angesehen werden, noch als Ort, an dem die beklagte Gesellschaft einen dauerhaften oder vorübergehenden Geschäftssitz hat. Zustellungsversuche in China nach dem Haager Zustellungsübereinkommen gemäß R.274.1(a)(ii) VerfO müssen in der Regel erfolgen, bevor die Zustellung nac ...