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1 ANORDNUNG des Berufungsgerichts des Einheitlichen Patentgerichts, erlassen am 11 Juli 2024 betreffend einen Antrag auf Beschleunigung de s Berufungsverfahrens gemäß R.225(e), R.9.3(b) der Verfahrensordnung LEITSATZ: Ein Antrag der Berufungskläger auf Beschleunigung des Berufungsverfahrens und Verkürzung der Frist für die Einreichung der Be rufungserwiderung gemäß R.9.3 (b) VerfO wird abgelehnt . Die von dem Berufungskläger geltend gemachten Interessen an der Beschleunigung überwiegen nicht die Interessen des Berufungsbeklagten an einem ordnungsgemäßen Verfahren. SCHLAGWÖRTER: Beschleunigung des Berufungsverfahrens , R.225 (e), R.9.3 (b) VerfO ANTRAGSTELLER / BERUFUNGSKLÄGER / BEKLAGTE IM HAUPTVERFAHREN VOR DEM GERICHT ERSTER INSTANZ 1. Apple Retail Deutschland B.V. & Co. KG , München, De ...