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1 Anordnung des Berufungsgerichts des Einheitlichen Patentgerichts erlassen am 3. September 2024 LEITSÄTZE: 1) Art. 7 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 71b Abs. 1 der Verordnung Brüssel Ia ist dahin auszulegen, dass das EPG für eine Verletzungsklage international zuständig ist, wenn das vom Kläger geltend gemachte europäische Patent in mindestens einem Vertragsmitgliedstaat Wirkung entfaltet und der behauptete Schaden in diesem Vertragsmitgliedstaat eintreten kann. Wird behauptet, dass der Schaden über das Internet verursacht worden sei, kann sich die Wahrscheinlichkeit eines solchen Schadens aus der Möglichkeit ergeben, Produkte zu erwerben und/oder Dienstleistungen von einer Internetseite in Anspruch zu nehmen, die im Hoheitsgebiet des Vertragsmitgliedstaats, in dem das europäische Patent Wi ...