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1 ANORDNUNG des Berufungsgerichts des Einheitlichen Patentgerichts erlassen am 25. September im Verfahren auf Überprüfung der Anordnung einstweiliger Maßnahmen LEITSATZ: 1. Das Berufungsgericht entscheidet unter Berücksichtigung aller Umstände nach Ermessen, ob ein vom Gericht erster Instanz zu Recht nicht zugelassenes Vorbringen im Berufungs- verfahren zu berücksichtigen ist. 2. Der Prozes sstoff des Berufungsverfahrens im Verfahren auf Überprüfung einstweiliger Maßnahmen ist grundsätzlich auf das Vorbringen im V erfahren betreffend die Anordnung einstweiliger Maßnahmen beschränkt. 3. Zur Gewährleistung der Rechtssicherheit und einer geordneten Rechtspflege muss die Berufungsbegründung so klar und deutlich sein, dass dem Berufungsbeklagten die Vorbereitung der Verteidigung des erstinstanz ...