Extractor: pypdf | Pages: 12
1 Anordnung des Berufungsgerichts des Einheitlichen Patentgerichts vom 29. Oktober 2024 betreffend Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung LEITSATZ: 1. Der Antrag auf aufschiebende Wirkung muss gemäß R.223.2 VerfO (a) die Gründe, warum der Einreichung der Berufung aufschiebende Wirkung zuzukommen hat und (b) die vorgebrachten Tatsachen, Beweismittel und rechtlichen Ausführungen enthalten. Das bedeutet, dass ein solcher Antrag es für sich allein ermöglichen muss, dass der Berufungsbeklagte seine Stellungnahme vorbereiten und das Berufungsgericht über diesen Antrag, gegebenenfalls auch ohne weitere Informationen, entscheiden kann. Verweise auf Schriftsätze und Dokumente in den erstinstanzlichen Akten sind zulässig, sofern die Textstellen auf die verwiesen wird, konkret genug bezeichn ...