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1 ANORDNUNG des Berufungsgerichts des Einheitlichen Patentgerichts erlassen am 20. Dezember 2023 betreffend einen Antrag auf Verkürzung einer Frist gemäß R. 225(e), R. 9.3(b) der Verfahrensordnung (Beschleunigung des Berufungsverfahrens) LEITSATZ: - In Berufungsverfahren, bei denen es nicht um technische Fragen geht, kann das Berufungsgericht ohne technisch qualifizierte Richter entscheiden. - In einem Verfahren betreffend eine Berufung gegen eine Anordnung gemäß R. 323 VerfO (Verfahrenssprache) wurde ein am letzten Tag der Fristen nach R.224.1(b) und R.224.2(b) VerfO gestellter Antrag des Berufungsklägers auf Fristverkürzung gemäß R. 9.3(b) VerfO für die Einreichung eine Berufungserwiderung im Hinblick auf die Interessen des Berufungsbeklagten und die Grundsätze eines ordentlichen Verfahr ...