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1 ANORDNUNG des Berufungsgerichts des Einheitlichen Patentgerichts erlassen am 21. März 2024 betreffend eine nach Ermessensüberprüfung zugelassene Berufung LEITSATZ: 1. Soweit nichts anderes bestimmt ist , kann eine verfahrensleitende Entscheidung oder Anordnung des Berichterstatters oder des V orsitzenden Richters nicht unmittelbar mit der Berufung angefochten werden. Der zulässige Rechtsbehelf gegen solche Entscheidungen und Anordnungen ist e in Antrag auf Überprüfung durch den Spruchkörper gemäß R.333.1 VerfO. Über die Zulässigkeit eines solchen Antrags entscheidet der Spruchkörper. Gegen die aufgrund dieses Antrags erga ngenen Anordnungen ist, wenn die Voraussetzungen von R.220.2 und R.220.3 VerfO vorliegen, die Berufung statthaft. 2. Die Entscheidung des Berichterstatters, den Einspru ...