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1 Anordnung des Berufungsgerichts des Einheitlichen Patentgerichts erlassen am 10. Dezember 2024 in dem Verfahren auf Verhängung von Zwangsgeldern LEITSATZ 1. Die AuĬebung gemäß Art. 75(1) EPGÜ und R. 242.1 VerfO einer Anordnung des Gerichts erster Instanz, mit der eine einstweilige Verfügung erlassen worden ist, ist in der Regel rückwirkend. Die Anordnung wird aufgehoben, weil durch eine rechtskräŌige Anordnung des Berufungsgerichts festgestellt worden ist, dass die Anordnung nicht häƩe erlassen werden dürfen. Eine aufgehobene Anordnung ist daher als von Anfang an ohne rechtliche Wirkung zu betrachten. Daraus folgt, dass die AuĬebung einer Anordnung des Gerichts erster Instanz, mit der eine einstweilige Verfügung unter Androhung von Zwangsgeldern erlassen worden ist, die rechtliche Grundl ...