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ORD_62483/2024

SharkNinja Germany GmbH, SharkNinja Europe Limited v. Dyson Technology Limited

Datum
2024-12-03
Kammer
Luxembourg (LU)
Verfahrensart
Appeal RoP220.1
Sprache
EN

Metadaten

Fall-IDORD_62483-2024-0ab6e773135c
Aktenzeichen
RegisterzeichenORD_62483/2024
EntscheidungsreferenzORD_62483/2024
Schlagwörter
Leitsätze

Dokumente und Volltext

Textextraktion: pypdf | Seiten: 17

1 ANORDNUNG des Berufungsgerichts des Einheitlichen Patentgerichts erlassen am 3. Dezember 2024 in dem Verfahren auf Erlass einstweiliger Maßnahmen LEITSATZ: Nach Abwägung der Wahrscheinlichkeiten ist es nicht überwiegend wahrscheinlich, dass das Patent verletzt wird (d.h., dass das Gericht nicht mit hinreichender Überzeugung davon ausgeht, dass es wahrscheinlicher ist, dass das Patent verletzt wird). SCHLAGWÖRTER: Beweismittel, einstweilige Maßnahmen BERUFUNGSKLÄGERINNEN (UND BEKLAGTE IM HAUPTVERFAHREN VOR DEM GEI) 1. SharkNinja Europe Limited, Leeds, Großbritannien 2. SharkNinja Germany GmbH, Frankfurt am Main, Deutschland (im Folgenden gemeinsam als „SharkNinja“) bezeichnet; beide vertreten durch: Rechtsanwalt Wolrad Prinz zu Waldeck und Pyrmont, Advocate/Solicitor Dr. Christopher Stoth ...