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1 Entscheidung des Gerichts erster Instanz des Einheitlichen Patentgerichts im Kostenfestsetzungsverfahren betreffend das Verfahren ACT_569315/2023 UPC_CFI_300/2023 erlassen am 19.03.2025 LEITSÄTZE 1. Kosten des Rechtsstreits gem. Art. 69 E PGÜ sind solche, die in dem anhängigen Verfahren (tatsächlich) entstanden sind. Sonstige Kosten sind solche, die unmittelbar und eng mit dem betreffenden Verfahren zusammenhängen. 2. Die jeweils in Rede stehenden Kosten , deren Erstattung beantragt wird, müssen kumulativ zumutbar und angemessen sein, was stets eine Frage des Einzelfalls ist. 3. Zumutbar bedeutet im Wesentlichen Erforderlichkeit. Grundsätzlich ausgehend vom ex-ante Standpunkt einer verständigen und wirtschaftlich vernünftig denkenden Partei ist ausschlaggebend, ob die jeweils kostenauslö ...