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1 Anordnung des Berufungsgerichts des Einheitlichen Patentgerichts erlassen am 26.02.2024 in dem Verfahren auf Erlass einstweiliger Maßnahmen betreffend das EP 4 108 782 LEITSATZ Nach den Grundsätzen der Prozessökonomie und Kosteneffizienz sowie des fairen Ausgleichs zwischen den berechtigten Interessen der Parteien, die nach Art. 41 Abs. 3 EPGÜ bei der Auslegung der Regeln der Verfahrensordnung zu berücksichtigen sind, muss das Ve rfahren nach Regel 311.1 Satz 1 VerfO nicht ausgesetzt werden, wenn eine Partei erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung für insolvent erklärt wird und der Rechtsstreit entscheidungsreif ist. SCHLAGWÖRTER: Berufung, Insolvenz einer Partei. Aktenzeichen: UPC_CoA_335/2023 APL_576355/2023 2 ANTRAGSGEGNERINNEN und BERUFUNGSKLÄGERINNEN 1. NanoString Technologies ...