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1 Anordnung des Gerichts erster Instanz des Einheitlichen Patentgerichts erlassen am 10.02.2025 Leitsätze: 1. Die Zuständigkeit des EPG g emäß Art. 32 Abs. 1 a) EPGÜ , Art. 2g), Art. 3c) EPGÜ umfasst Verletzungsklagen auch insoweit, als dass sie auf Benutzungshandlungen gestützt werden, die vor dem Inkrafttreten des EPGÜ und/oder in der Zeit zwischen einem Opt-Out und dem Rücktritt hiervon stattgefunden haben sollen. 2. Zuständigkeit und anwendbares Recht sind voneinander zu trennende Aspekte, die separat voneinander zu beurteilen sind. Weder kann aus der Zuständigkeit des EPG geschlossen werden, dass auf jeden zur Entscheidung gestellten Sachverhalt stets das EPGÜ Anwendung findet, noch ist das anwendbare Recht ausschlaggebend für die Zuständigkeit des EPG. KLÄGERIN PHOENIX CONTACT GmbH & ...