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1 ENTSCHEIDUNG des Berufungsgerichts des Einheitlichen Patentgerichts erlassen am 15. Januar 2025 betreffend Zulassung der Rücknahme der Klage gemäß R.265 VerfO und Erstattung der Gerichtsgebühren LEITSATZ: • Ein Antrag auf Rücknahme der Klage gemäß R.265 VerfO kann auch im Berufungsverfahren gestellt werden. Erst nach Rechtskraft der Endentscheidung ist die Stellung eines Rücknahmeantrags unzulässig. • Die Rücknahme der Nichtigkeitswiderklage hat die Wirkung, dass die Anträge auf Änderung des Patents gegenstandslos werden. BERUFUNGSKLÄGERIN (UND KLÄGERIN IM HAUPTVERFAHREN VOR DEM GEI): Avago Technologies International Sales Pte. Limited, Singapur (Singapore) (im Folgenden: „Avago“) vertreten durch Rechtsanwalt Florian Schmidt-Bogatzky, EIP Europe LLP BERUFUNGSBEKLAGTE (UND BEKLAGTE IM HAU ...