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1 Anordnung des Berufungsgerichts des Einheitlichen Patentgerichts vom 30. Mai 2025 betreffend Berufung und Anschlussberufung gegen Anordnung betreffend Zwangsgeld LEITSATZ: 1. Der Antrag nach Art. 67 Abs. 1 EPGÜ , die Erteilung einer Auskunft anzuordnen, muss in der Regel die (ab der Mitteilung nach R. 118.8 Satz 1 VerfO oder im Verfahren betreffend die Anordnung einstweiliger Maßnahmen ab der Zustellung einer solchen Anordnung laufende) Frist zur Auskunftserteilung enthalten. Die Frist ist damit bereits in der Entscheidung oder in der endgültigen Anordnung zu setzen. Erfolgt keine Fristsetzung in der endgültigen Anordnung oder Entscheidung, ist es Sache des Klägers, mit der Mitteilung der Vollstreckungsabsicht nach R. 118.8 VerfO dem Beklagten auch eine Frist für die Auskunftserteilung z ...