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1 Lokalkammer Düsseldorf UPC_CFI_11/2024 Entscheidung des Gerichts erster Instanz des Einheitlichen Patentgerichts verkündet am 8. Mai 2025 betreffend EP 2 778 423 B1 LEITSÄTZE: 1. Führt der Beklagte in seiner Replik zur Nichtigkeitswiderklage neuen Stand der Technik in das Verfahren ein, mit dem er das Fehlen der Neuheit und/oder der erfinderischen Tätigkeit be- gründet, handelt es sich um eine Erweiterung der Nichtigkeitswiderklage im Sinne von R. 263 VerfO. Eine Zulassung dieses weiteren Standes der Technik kommt daher nur in Betracht, wenn der Beklagte das Gericht davon überzeugen kann, dass die in Rede stehenden Schriften nicht bereits mit der Nichtigkeitswiderklage vorgelegt werden konnten und wenn die Zulas- sung weiterer Schriften den Kläger nicht unangemessen in seiner Verfahrensf ...