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1 Entscheidung des Gerichts erster Instanz des einheitlichen Patentgerichts verkündet am 22. August 2025 betreffend EP 2 387 547 B1 LEITSÄTZE: 1. Zweckangaben in einem Vorrichtungsanspruch definieren eine Vorrichtung regelmäßig dahingehend, dass sie geeignet sein muss, für die im Patentanspruch genannte Funktion und den dort genannten Zweck verwendet zu werden. 2. Enthält ein Vorrichtungsanspruch eine Zweckangabe, ist für die Neuheitsprüfung gem. Art. 54 EPÜ regelmäßig allein relevant, ob im Stand der Technik bereits eine Vorrichtung offenbart ist, die sämtliche räumlich - körperlichen Merkmale aufweist, die das Patent für die Vorrichtung for dert. Etwas anderes gilt nur dann, wenn die im Stand der Technik offenbarte Vorrichtung für den Einsatzzweck des Patents ungeeignet ist oder es erst ...