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Lokalkammer München UPC_CFI_1235/2025 Verfahrensanordnung des Gerichts erster Instanz des Einheitlichen Patentgerichts Lokalkammer München erlassen am 26. Februar 2026 LEITSATZ Ein Berichterstatter, dessen verfahrensleitende Anordnung oder Entscheidung nach R. 333 VerfO zur Überprüfung durch den Spruchkörper ansteht, kann aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls und unter Berücksichtigung der betroffenen Interessen der Verfahrensbeteiligten auf Antrag berechtigt und ggf. auch verpflichtet sein, gemäß R. 335 VerfO eine Suspendierung seiner Anordnung oder Entscheidung zu bewirken, um die bevorstehende Entscheidung des angerufenen Spruchkörpers (sog. „Panel Review “) nicht dadurch zu stören, dass die „Panel Review“ vom Befolgen seiner Anordnung faktisch überholt und damit obsolet wird. ...