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1 Anordnung des Gerichts erster Instanz des Einheitlichen Patentgerichts, Zentralkammer Paris erlassen am: 17/08/2026 UPC_CFI_2020/2025, UPC_CFI_2034/2025 Leitsätze: 1. Ein Verfahren zur Änderung der Sprache des Verfahrens, wie in Art. 49(5) EPGÜ, R. 323 VerfO für Lokalkammern und Regionalkammern vorgesehen, hat der Gesetzgeber für die Zentralkammer nicht bereitgestellt. Es fehlt mithin an einer Rechtsgrundlage für den Wechsel der Verfahrenssprache vor der Zentralkammer. 2. Ein nicht in der Verfahrenssprache gestellter Antrag auf Änderung der Verfahrensspra- che ist unzulässig. 3. Die dem Gericht nach R. 9.1 VerfO zustehenden, allgemeinen Befugnisse sind auf eine effiziente Gestaltung des Verfahrens gerichtet und können nicht zur Ergänzung der Regeln zur Verfahrenssprache gemäß Art. 49 EPG ...