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ANORDNUNG des Berufungsgerichts des Einheitlichen Patentgerichts erlassen am 16. Juli 2026 betreffend Anträge auf Geheimhaltung und Änderung der Verfahrenssprache LEITSATZ: Ein Antrag auf Aufnahme einer nicht mehr bei einer Partei beschäftigen Person in den Vertraulichkeitskreis kann unter der Bedingung bewilligt werden, dass die geheimhaltungsbedürftigen Informationen erst übermittelt werden dürfen, nachdem diese Person mit der betreffenden Partei eine vertragsstrafenbewährte Geheimhaltungsvereinbarung abgeschlossen hat. Eine nicht mit der Berufung angegriffene Anordnung des Gerichts erster Instanz gemäß R. 262A VerfO, die den Zugang zu bestimmten Informationen oder Beweismitteln auf bestimmte Personen beschränkt, hat, soweit in der Anordnung nichts anderes bestimmt ist, nach Abschluss de ...