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Anordnung des Berufungsgerichts des Einheitlichen Patentgerichts erlassen am 21. August 2026 betreffend Antrag auf aufschiebende Wirkung LEITSÄTZE 1) Das Vorliegen eines evidenten Fehlers führt gemäß Art. 74 Abs. 1 EPGÜ i. V. m. R. 223 VerfO zur Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Berufung. Die aufschiebende Wirkung muss nicht zwingend für die gesamte angegriffene erstinstanzliche Entscheidung oder Anordnung angeordnet werden. Die aufschiebende Wirkung kann auf den Teil der erstinstanzlichen Entscheidung oder Anordnung beschränkt sein, der von dem evidenten Fehler betroffen ist bzw. der auf dem evidenten Fehler beruht. Voraussetzung hierfür ist, dass es sich um einen abgrenzbaren Teil handelt. 2) Ein abgrenzbarer Teil einer gerichtlichen Entscheidung ist gegeben, wenn der Teil von den ...