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1 Anordnung des Berufungsgerichts des Einheitlichen Patentgerichts vom 21. Oktober 2026 zur Zulässigkeit der Berufungen HEADNOTES Mit dem Antrag auf Änderung der Verfahrenssprache in einem Verfahren vor der Zentralkammer wird kein Anspruch geltend gemacht, es handelt sich vielmehr um einen Verfahrensantrag, und es muss hinzugefügt werden, dass es sich um einen außergewöhnlichen Antrag handelt. Anders als in der Entscheidung Microsoft/Suinno (Anordnung vom 21. August 2024, UPC-CoA-454/2024) wird mit seiner Zurückweisung damit kein Anspruch summarisch zurückgewiesen, weil er keine Aussicht auf Erfolg hat (R. 334(h) VerfO). Die VerfO sieht eindeutig keine Änderung der Verfahrenssprache in der Zentralkammer vor. Art. 49(6) EPGÜ bestimmt die Sprache des Patents ausnahmslos als Verfahrenssprache ...