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1 Anordnung des Berufungsgerichts des Einheitlichen Patentgerichts erlassen am 27. März 2026 im Verfahren auf Anordnung einstweiliger Maßnahmen LEITSÄTZE: 1. Die Geltendmachung eines Patents in einer nicht eingetragenen Anspruchsfassung ist auch im Verfahren auf Anordnung einstweiliger Maßnahmen nicht von vornherein ausgeschlossen. Die Zulässigkeit hängt vielmehr von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab, wobei der summarische Charakter des Verfahrens zu berücksichtigen ist. 2. Die Zulässigkeit neuer (Hilfs-)Anträge im Berufungsverfahren bestimmt sich nach R. 222 VerfO. Bei der Ermessensausübung gemäß R. 222.2 VerfO berücksichtig t das Gericht in einem Verfahren auf Anordnung einstweiliger Maßnahmen auch den summarischen Charakter des Verfahrens. 3. Die Verwendungsbestimmung gem. Art. ...