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Lokalkammer München UPC_CFI_1234/2025 Entscheidung des Gerichts erster Instanz des Einheitlichen Patentgerichts Lokalkammer München erlassen am 26. März 2026 LEITSÄTZE 1. Ein Antrag nach R. 333.1 der VerfO ist gegen eine Entscheidung des Berichterstatters nach R. 262.1(b) der VerfO unstatthaft (Rn. 24). 2. Ist der Spruchkörper für Verfahren wie nach R. 262.1(b) der VerfO nicht zuständig, kann die Entscheidung des als zuständig berufenen Berichterstatters aufgrund eines Antrags nach R. 333.1 der VerfO nicht im Wege dieses Sonderrechtsbehelfs durch den Spruchkörper überprüft werden (Rn. 26). 3. Für das eine Drittakteneinsicht nach R. 262.1(b) der VerfO begründende Fortbildungs- und Beratungsinteresse einer Rechtsanwaltskanzlei ist eine abstrakte Betrachtung geboten. Daher reicht es in der Re ...