GEISTWERT Rechtsanwälte Lawyers Avvocati

UPC_CFI_1235/2025

Huawei Technologies Co. Ltd v. MediaTek, Inc. a. o.

Datum
2026-03-26
Kammer
Munich (DE) Local Division
Verfahrensart
Application RoP262.1 (b)
Sprache
EN

Metadaten

Fall-IDUPC_CFI_1235-2025-c58a56c6d2f9
Aktenzeichen
RegisterzeichenUPC_CFI_1235/2025
Entscheidungsreferenz
Schlagwörter
Leitsätze

Dokumente und Volltext

Textextraktion: pypdf | Seiten: 15

Lokalkammer München UPC_CFI_1235/2025 Verfahrensanordnung des Gerichts erster Instanz des Einheitlichen Patentgerichts Lokalkammer München erlassen am 26. März 2026 LEITSÄTZE 1. Ein Antrag nach R. 333.1 der VerfO ist gegen eine Entscheidung des Berichterstatters nach R. 262.1(b) der VerfO unstatthaft (Rn. 24). 2. Ist der Spruchkörper für Verfahren wie nach R. 262.1(b) der VerfO nicht zuständig, kann die Entscheidung des als zuständig berufenen Berichterstatters aufgrund eines Antrags nach R. 333.1 der VerfO nicht im Wege dieses Sonderrechtsbehelfs durch den Spruchkörper überprüft werden (Rn. 26). 3. Für das eine Drittakteneinsicht nach R. 262.1(b) der VerfO begründende Fortbildungs- und Beratungsinteresse einer Rechtsanwaltskanzlei ist eine abstrakte Betrachtung geboten. Daher reicht es in ...