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Entscheidung des Gerichts erster Instanz des Einheitlichen Patentgerichts Lokalkammer München 17. August 2026 Leitsätze: 1. Es ist zulässig, eine Widerklage auf Nichtigerklärung davon abhängig zu machen, dass eine Verletzung des Patents festgestellt wird. 2. Der Übergang von einer bedingungslosen Widerklage auf Nichtigerklärung zu einer, die vom Eintritt einer verfahrensinternen Voraussetzung (d. h. einer Feststellung der Patentverletzung durch das Gericht) abhängt, bedeutet weiterhin, dass die Widerklage gemäß R 263.3 VerfO bedingungslos beschränkt ist (bleibt). 3. Wird gemäß dem Antrag der Widerklägerin keine Entscheidung über die Nichtigkeitswiderklage getroffen, hat die Widerklägerin grundsätzlich die Kosten der Nichtigkeitswiderklage zu tragen. Schlagwörter: Verfahrensinterne Bedingun ...