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1 Entscheidung des Gerichts erster Instanz des Einheitlichen Patentgerichts Zentralkammer (Abteilung München) verkündet am 21. Juli 2026 LEITSÄTZE: 1. Ein durch strukturelle Merkmale definierter Vorrichtungsanspruch ist in der Regel nicht auf die Ausübung einer bestimmten Funktion durch die Vorrichtung beschränkt. Für die Beurteilung der Neuheit eines solchen Anspruchs bedeutet dies: Ist im Stand der Technik eine Vorrichtung offenbart, die sämtliche strukturelle Merkmale des Anspruchs erfüllt und sich zugleich für den im Anspruch genannten Zweck eignet, entfällt die Neuheit des Anspruchs, auch wenn nicht sämtliche im Streitpatent beschriebene, aber nicht beanspruchte technische Wirkungen der beanspruchten Vorrichtung im Stand der Technik in gleicher Weise verwirklicht werden. 2. Ein offens ...