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1 Lokalkammer Düsseldorf UPC_CFI_811/2024 Entscheidung des Gerichts erster Instanz des Einheitlichen Patentgerichts verkündet am 22. Juni 2026 betreffend EP 1 840 282 B 1 und EP 1 813 734 B 1 LEITSATZ: Nach Art. 72 EPGÜ können ungeschadet von Art. 24 Abs. 2 und 3 EPGÜ Klagen im Zusam- menhang mit allen Formen der finanziellen Entschädigung nicht später als fünf Jahre, nach- dem der Antragsteller von dem letzten Ereignis, das Veranlassung zur Klage bietet, Kenntnis erlangte oder vernünftigerweise hätte e rlangen müssen, erhoben werden. Von dieser Ver- jährungsfrist nicht erfasst ist die Unterlassung. Da der Unterlassungsausspruch in die Zukunft gerichtet ist, unterliegt eine Unterlassungsanordnung nicht der Verjährung. SCHLAGWÖRTER: Verjährungsfrist; Zustimmung; Verwirkung; faktische Untern ...