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1 Entscheidung des Gerichts erster Instanz des Einheitlichen Patentgerichts Zentralkammer (Abteilung Mailand) erlassen am 19.08.2026 betreffend EP 2223589 LEITSÄTZE: 1. Der Streitgegenstand der Nichtigkeitsklage vor dem Einheitlichen Patentgericht wird nicht nur durch die vorgebrachten Nichtigkeitsgründe im Sinne des Art. 138.1 EPÜ geprägt, sondern auch durch die für die Nichtigkeit vorgebrachten Entgegenhaltungen und Argumente. 2. Die Betroffenheit, die Art. 47.6 EPG Ü für Nichtigkeitsklagen fordert, ist weit zu verstehen. Geboten ist eine Differenzierung zwischen privatem und gewerblichem Handeln, wie Art. 27 lit. a) EPG Ü zeigt. Da juristische Personen nicht „privat“ handeln können, ist ihr Handeln immer als gewerblich einzustufen. Juristische Personen weisen im Grundsatz immer eine Bet ...