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1 Lokalkammer München UPC_CFI_9/2023 Leitsätze: Die Verfahrensordnung ist gem. Regel 1.1 VerfO in Verbindung mit Ziffer 4 der Präambel zur Verfahrensordnung mit dem erforderlichen Grad an Ermessen flexibel und ausgewogen anzuwenden, so dass das Verfahren möglichst effizient und kostensparend gestaltet werden kann. Mithin gebieten diese Grundsätze unter den Umständen des vorliegenden Falls die Durchführung der mündlichen Verhandlung in englischer Sprache, obwohl die Verfahrenssprache Deutsch ist und bleibt. Keywords: Wechsel der Verfahrenssprache (Regel 322 VerfO); Sprache der Zwischenanhörung (Regel 105.3 VerfO); Sprache der mündlichen Verhandlung (Regel 14.2.c VerfO). 2 Anordnung des Gerichts erster Instanz des Einheitlichen Patentgerichts in dem Hauptsacheverfahren betreffend das Europäi ...