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Anordnung des Gerichts erster Instanz des Einheitlichen Patentgerichts Lokalkammer München erlassen am 13. Januar 2026 Leitsätze: 1) Bei einer Kostenquotelung sind beide Parteien gehalten, fristgerecht eine anteilige Kostenfestsetzung gem. Regel 151 der Verfahrensordnung zu beantragen. 2) Die V ersäumnis, die Frist für einen Antrag auf Kostenfestsetzung gemäß R. 151.1 der Verfahrensordnung einzuhalten, kann nur durch Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (R. 320 VerfO) geheilt werden (UPC_CoA_618/2024). 3) Zur gebotenen Sorgfalt im Sinne der Regel 320.1 der Verfahrensordnung g ehört grundsätzlich die Kenntnis der Rechtsordnung sowie der hierzu ergangenen Entscheidungen, insbesondere des Berufungsgerichts. Ein etwaiges Verschulden ihres EPG-Vertreters muss sich die vertretene Partei zurechn ...