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1 Anordnung des Berufungsgerichts des Einheitlichen Patentgerichts vom 19. Dezember 2025 betreffend Prozesskostensicherheit (Art. 69 Abs. 4 EPGÜ, R. 158 VerfO) LEITSATZ: 1. Art. 69 Abs. 4 EPGÜ erlaubt eine Anordnung der Prozesskostensicherheit nur zu Lasten des Antragstellers, nicht zu seinen Gunsten. Antragsteller im Sinne des Art. 69 Abs. 4 EPGÜ ist derjenige, der durch seinen Antrag einen Rechtszug in Gang bringt. 2. Das bedeutet, dass in erster Instanz ein Antrag auf Anordnung der Prozesskostensicherheit des Klägers nicht statthaft ist (EPG -Berufungsgericht, Anordnung vom 20. Juni 2025, UPC_CoA_393/2025, APL_20694/2025, AorticLab/Emboline). Eine Antragsberechtigung de s Ve rletzungsklägers folgt auch nicht daraus, dass der Beklagte Widerklage auf Nichtigerklärung erhebt. Eine solche W ...